Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 40 Widerruf und Verlegung eines Urlaubs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/40#abs-1 (1) Die Bewilligung des Urlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt. Für den Ersatz von Mehraufwendungen gelten die Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts entsprechend. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/40#abs-2 (2) Die Bewilligung eines Urlaubs aus anderen Anlässen ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten zu vertreten sind, den Widerruf erfordern. In diesem Fall ist der Urlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser Urlaub bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/40#abs-3 (3) Wünschen Beamtinnen und Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FrUrlV%20NRW/40#abs-4 (4) § 59 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.